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BGH, 19.02.1990 - AnwZ (B) 66/89 |
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- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 24.04.1989 - AnwZ (B) 2/89
Rücknahme einer Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls - Voraussetzungen für …
Auszug aus BGH, 19.02.1990 - AnwZ (B) 66/89
Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft, soweit sie sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahmeverfügung richtet (vgl. Senatsentscheidung vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 2/89 mit Nachweisen).Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 58/87 -, vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 2/89 - und vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 21/89, vgl. auch Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 16. November 1989 - 1 BvR 959/89).
- BGH, 26.06.1989 - AnwZ (B) 21/89
Zurücknahme einer Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft wegen Vermögensverfalls - …
Auszug aus BGH, 19.02.1990 - AnwZ (B) 66/89
Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 58/87 -, vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 2/89 - und vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 21/89, vgl. auch Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 16. November 1989 - 1 BvR 959/89).Dies ergab sich schon daraus, daß Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten (vgl. Senatsentscheidung vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 21/89).
- BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80
Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und …
Auszug aus BGH, 19.02.1990 - AnwZ (B) 66/89
Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahme- oder Widerrufsverfügung der Verwaltungsbehörde ist nämlich grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses jedenfalls dann maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (BGHZ 38, 6, 10; Senatsbeschluß vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 38/88; vgl. auch BVerwGE 65, 1, 2 ff) [BVerwG 02.02.1982 - 1 C 146/80].
- BGH, 17.05.1982 - AnwZ (B) 5/82
Wegfall des Versagungsgrundes bei Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Auszug aus BGH, 19.02.1990 - AnwZ (B) 66/89
Eine Ausnahme hat die Rechtsprechung in Fällen angenommen, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150) [BGH 17.05.1982 - AnwZ B 5/82]. - BGH, 12.11.1979 - AnwZ (B) 16/79
Wegfall des Rücknahmegrundes
Auszug aus BGH, 19.02.1990 - AnwZ (B) 66/89
Eine Ausnahme hat die Rechtsprechung in Fällen angenommen, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150) [BGH 17.05.1982 - AnwZ B 5/82]. - BGH, 16.07.1962 - AnwZ (B) 11/62
Zulassung als Rechtsanwalt
Auszug aus BGH, 19.02.1990 - AnwZ (B) 66/89
Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahme- oder Widerrufsverfügung der Verwaltungsbehörde ist nämlich grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses jedenfalls dann maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (BGHZ 38, 6, 10; Senatsbeschluß vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 38/88; vgl. auch BVerwGE 65, 1, 2 ff) [BVerwG 02.02.1982 - 1 C 146/80]. - BGH, 26.06.1989 - AnwZ (B) 38/88
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 19.02.1990 - AnwZ (B) 66/89
Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahme- oder Widerrufsverfügung der Verwaltungsbehörde ist nämlich grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses jedenfalls dann maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (BGHZ 38, 6, 10; Senatsbeschluß vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 38/88; vgl. auch BVerwGE 65, 1, 2 ff) [BVerwG 02.02.1982 - 1 C 146/80]. - BGH, 25.04.1988 - AnwZ (B) 58/87
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 19.02.1990 - AnwZ (B) 66/89
Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 58/87 -, vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 2/89 - und vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 21/89, vgl. auch Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 16. November 1989 - 1 BvR 959/89).
- BGH, 17.12.1990 - AnwZ (B) 19/90
Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls - …
Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahme- oder Widerrufsverfügung der Verwaltungsbehörde ist nämlich grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses jedenfalls dann maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (Senatsbeschluß vom 19. Februar 1990 - AnwZ (B) 66/89 - m.w.Nachw.).Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 58/87 -, vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 2/89 -, vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 21/89 - und vom 19. Februar 1990 - AnwZ (B) 66/89 -, vgl. auch Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 16. November 1989 - 1 BvR 959/89).